Im November 2001 wurde schrittweise mit der elektronischen Erfassung und Speicherung der bestehenden Grundbücher in Nordrhein-Westfalen begonnen. Die Übernahme der ca. sechs Millionen Grundbuchblätter sämtlicher 130 Amtsgerichtsbezirke in eine zentrale elektronische Grundbuchdatenbank konnte Anfang 2007 abgeschlossen werden.

Im Zuge der Einführung des elektronischen Grundbuchs bietet das Land Nordrhein-Westfalen in den gesetzlich zulässigen Fällen die Möglichkeit, Grundbucheinsichten über das Internet zu nehmen. Das Abrufverfahren befindet sich seit Juni 2004 im Echtbetrieb. Seit der vollständigen Umstellung auf elektronische Grundbuchführung gibt es in Nordrhein-Westfalen keine Papiergrundbücher mehr. Über das automatisierte Abrufverfahren kann auf sämtliche Grundbuchblattdaten des Landes zugegriffen werden.

Vorteile der Grundbucheinsicht per Internet

Unmittelbare Einsichtnahme von jedem Internet-Arbeitsplatz aus (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen)

Abrufbarkeit aller nordrhein-westfälischen Grundbuchdaten

Bereitstellung der Grundbuchdaten als pdf-Dokument, daher Ausdruck und Speichern von Kopien möglich

Auflistung noch nicht vollzogener Eintragungsanträge

Ermittlung unbekannter Grundbuchblätter anhand von Flurstücks- und Eigentümerangaben

Keine Bindung an Dienstzeiten, da die Einsichtnahme in die maschinell geführten Grundbücher grundsätzlich jederzeit möglich ist; in der Zeit zwischen 6.00 und 21.00 Uhr (Montag - Samstag) wird die Betriebsbereitschaft nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Systemverwaltung gewährleistet. In Einzelfällen muss allerdings auch zu diesen Zeiten mit Einschränkungen der Systemverfügbarkeit bei unvermeidbaren betriebstechnischen Gründen gerechnet werden.

Genehmigungsverfahren

Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren in Nordrhein-Westfalen ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.

Das Abrufverfahren sieht zwei Arten der Teilnahme vor:

Die eingeschränkte Teilnahme ist gemäß § 133 Abs. 4 S. 3 Grundbuchordnung i. V. m. § 82 Grundbuchverfügung nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks (bei Erbbau- und Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums) zustimmt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll oder bei dinglicher Berechtigung. Für Versorgungsunternehmen besteht eine weitere Darlegungsmöglichkeit im Falle einer Gestattung des jeweiligen Grundbuchamtes gemäß § 86a Grundbuchverfügung. Die abrufende Person oder Stelle muss das Vorliegen der zum Abruf berechtigenden Umstände durch Verwendung elektronischer Zeichen versichern und im Falle einer Stichprobenkontrolle durch Vorlage entsprechender Nachweise (schriftliche Eigentümerzustimmung, Kopie des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels) belegen.

Notare, amtlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können bei Vorliegen der übrigen Teilnahmevoraussetzungen zur uneingeschränkten Grundbucheinsicht zugelassen werden. Für den Abruf ist ein berechtigtes Interesse erforderlich; es muss zum Zeitpunkt des Abrufs aber nicht dargelegt werden.

Eine Teilnahme setzt in allen Fällen zwingend voraus, dass die elektronische Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Für das Kriterium der besonderen Eilbedürftigkeit gilt ein strenger Maßstab. Fehlt es an der Angemessenheit, ist eine Teilnahme nicht möglich. Soll z. B. einmalig oder in nur wenigen Einzelfällen eine Einsicht oder die Erteilung eines Grundbuch-ausdruckes beantragt werden, kann darüber nur das zuständige Grundbuchamt oder ein Notariat (§ 133a Grundbuchordnung) entscheiden. Das Vorliegen des berechtigten Interesses an der Einsicht nach § 12 Grundbuchordnung wird dort individuell geprüft.

Kosten
Gebührentatbestand
vgl. auch Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 JVKostG
Uneingeschränktes Abrufverfahren
Eingeschränktes Abrufverfahren

Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren nach Nr. 1150 

Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.

entfällt 50,00 EUR
Abrufgebühr nach Nr. 1151 für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt 8,00 EUR 8,00 EUR

Jeweils kostenfrei sind der Abruf der Antragsliste, die Flurstück-/Eigentümerrecherche sowie der Aktualitätsnachweis.

Gerichte und Behörden genießen in den meisten Fällen gesetzlich geregelte Gebührenfreiheit.

 

Kontakt

Telefon: 02331 985-391

Fax:      02331 985-749

E-Mail: websolumstar@ag-hagen.nrw.de E-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm

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