Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf Fragen, die uns oft gestellt werden.

Wo erhalte ich die Vordrucke zum Verfahren?

Die Antragsvordrucke zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren sind im Schreibwarenhandel oder ggf. bei Ihrem örtlichen Mahngericht erhältlich. Bitte achten Sie darauf, das Sie die aktuelle Fassung (derzeit 01.06.2010) erhalten und der Vordruck für das automatisierte Mahnverfahren (nicht das arbeitsgerichtliche) Mahnverfahren bestimmt ist.

Alle weiteren im Verfahren benötigten Vordrucke werden vom Amtsgericht im Laufe des Verfahrens automatisch mitgesandt.

Alternativ zur Antragstellung per Vordruck empfiehlt sich die Antragstellung als "Barcode-Antrag" über das Webportal www.online-mahnantrag.de

Können die Vordrucke aus dem Internet geladen werden?

Nein, zumindest nicht in der Form, dass es elektronische Dateien der amtlichen Formulare gibt. Hierfür müssen die amtlichen Vordrucke benutzt werden. Selbst hergestellte Ausdrucke und Farbkopien entsprechen nicht den Anforderungen des § 703c ZPO (vorgeschriebene Antragsvordrucke), des weiteren würden Sie auch die beim AG Hagen eingeführte Beleglesung behindern.

Sie können jedoch Anträge über den online-Mahntrag im Internet selbst erstellen, z.B. als Barcode-Antrag.

Kann ein Antrag per Internet übermittelt werden?

Ja, allerdings sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nutzung eines Postfachs mit vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis, infrage kommen hier:
    • berufsspezifische Postfächer der Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater (BeA, BeN oder BeS)
    • elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
    • besonderes elektronsiches Postfach für Behörden (BeBpo)
    • absenderbestätigte De-Mail
  • Übermittlung unter Authetifizierung mit dem elektronsichen Personalausweis und der AusweisApp2
  • Übermittlung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur

Ja nach gewählter Übertragungsart wird noch ein Kartenlesegeät und ein entsprechender digitaler Ausweis benötigt.

Wer hilft beim Ausfüllen der Vordrucke?

Anträge kann jeder Antragsteller selbst stellen. Für die Unterstützung bei der Antragstellung in gerichtlichen Verfahren sind bei jedem Amtsgericht Rechtsantragsstellen eingerichtet. Wenden Sie sich hierfür an Ihr örtliches Amtsgericht. Das für Sie zuständige Amtsgericht finden Sie in der Adressdatenbank.

Bei rechtlichen Problemen sollten Sie sich jedoch ggf. an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder eine öffentliche, zur Rechtsberatung zugelassene Stelle (z.B. Verbraucherverbände) wenden.

Welche Rechnungen / Nachweise müssen beigefügt werden?

Für das Mahnverfahren werden keine Nachweise, Rechnungen oder ähnliches benötigt. Bitte reichen Sie nur das Antragsformular ein.

An welche Anschrift / Person muss ich den Antrag richten?

Bitte senden Sie Ihren gesamten Schriftverkehr ausschließlich unter Verwendung unserer Großkunden-PLZ an die Anschrift "Amtsgericht Hagen, 58081 Hagen". Weitere Angaben, insbesondere bestimmte Sachbearbeiter o.ä. sind nicht erforderlich.

Ab wann kann der Eingang eines Antrags bestätigt werden?

Aufgrund des hohen Posteingangs kann die Mahnabteilung Ihnen leider keine Auskunft darüber geben, ob ein bestimmter Antrag in der Eingangspost enthalten ist. Die Mahnabteilung erhält täglich ca. 25.000 Anträge, Zustellungsurkunden oder sonstige Mitteilungen. Ob sich Ihr Schreiben darunter befindet, können wir beim besten Willen nicht ohne Hilfe unserer EDV feststellen. Ca. 2 bis 5 Arbeitstage nach Eingang sind die Schriftstücke in der EDV erfasst und zu Auskunftszwecken aufrufbar.

Wie können Schriftstücke nach Antragstellung nachgereicht werden?

Sofern Sie ein Aktenzeichen erhalten haben, muss dieses unbedingt bei jedem Schreiben angegeben werden. Falls Sie ein Verfahren zurücknehmen oder die darin enthaltenen Daten ändern wollen, und Ihnen noch kein Aktenzeichen vorliegt, sollten Sie das Verfahren so genau wie möglich beschreiben (Anschriften aller Parteien), am besten fügen Sie dem nachgereichten Schriftstück eine Kopie oder ein Ausdruck der Daten Ihres Antrags bei.

 

Warum kann ich das Mahngericht telefonisch nicht erreichen?

Leider kommt es hin und wieder vor, dass zu bestimmten Tageszeiten oder gar Tagen (z.B. vor Verjährungsstichtagen) mehr Anrufe bei der Zentralen Mahnabteilung eingehen, als von der Zentrale trotz Einsatz mehrerer Kräfte bewältigt werden können. Dabei kann der Eindruck entstehen, es würde nicht abgenommen. Soweit möglich, benutzen Sie die in allen Schreiben angegebenen Durchwahlen oder versuchen es später noch einmal.

Rufen Sie bitte in Angelegenheiten der Zentralen Mahnabteilung nicht das Amtsgericht Hagen (Hauptgebäude) an, denn dort können Sie keine Auskünfte bekommen!

Wie erfolgt die Zwangsvollstreckung?

Mit Erlass des Vollstreckungsbescheids ist das Verfahren für die Mahnabteilung abgeschlossen; die Zwangsvollstreckung ist von dem Antragsteller bei den einzelnen Organen der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) für jede Maßnahme einzeln zu beantragen. Bitte wenden Sie sich ggf. an die Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts.

In welchen Schuldnerverzeichnissen erfolgt eine Eintragung des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids?

Das Mahnverfahren selbst führt zu keinerlei Eintragungen in Schuldverzeichnissen o.ä.. 

Eintragungen bei den Zentralen Vollstreckungsgerichten werden ausschließlich bei der Zwangsvollstreckung, z.B. durch die zuständigen Gerichtsvollzieher veranlasst (abgegebene Vermögensauskunft, verweigerte Abgabe der Vermögensauskunft).

Sofern in Verzeichnissen von Gläubigerschutzverbänden etc. dennoch Mahnverfahren vermerkt sind, wurde diese Eintragung nicht von einem Gericht, sondern einem angeschlossenen Gläubiger bewirkt, wie z.B. auch eine Bank einen bewilligten Kredit dorthin meldet. Bitte wenden Sie sich wegen solcher Eintragungen daher ausschließlich an die verzeichnisführende Stelle oder den jeweiligen Gläubiger.