Mit Erlass des Vollstreckungsbescheids ist das Verfahren für die Mahnabteilung abgeschlossen; die Zwangsvollstreckung ist von dem Antragsteller bei den einzelnen Organen der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) für jede Maßnahme einzeln zu beantragen. Bitte wenden Sie sich ggf. an die Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts.