Mit der Verordnung zur Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts vom 7. November 2012 sind dem Amtsgericht Hagen die Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts für Nordrhein-Westfalen nach § 802k Absatz 1 und § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugewiesen worden. Nach einer intensiven Vorbereitungsphase hat das Zentrale Vollstreckungsgericht am 01.01.2013 den Betrieb aufgenommen.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht ist in erster Linie für die Führung des Schuldnerverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zuständig. Es nimmt die auf elektronischem Wege von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie den Vollstreckungsbehörden des Landes übermittelten Schuldnereinträge und Vermögensauskünfte entgegen und verwaltet diese. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis nach neuem Recht werden jedoch ausschließlich über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de erteilt.
Vollstreckungsaufträge sind nach wie vor an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlichen Amtsgerichts zu richten.
Vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
Die vorzeitige Löschung gemäß § 882e ZPO aus dem Schuldnerverzeichnis des Landes NRW ist bei dem Zentrale Vollstreckungsgericht in Hagen zu beantragen. Laden Sie sich hierzu das nachstehende Antragsformular herunter, füllen Sie dieses vollständig aus und fügen Sie die notwendigen Nachweise bei.
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf vorzeitige Löschung ausschließlich postalisch, per Fax oder per EGVP eingereicht werden können. Die Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich! Das gilt auch für die Übermittlung des ausgefüllten Löschungsantrags als E-Mail-Anhang!