Sprechzeiten:

montags - freitags: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr

dienstags nur: 12.00 Uhr - 16.00 Uhr

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen.

Wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Hagen hatte, ist das Nachlassgericht Hagen zuständig.

Im Folgenden sind für Sie einige Bereiche unserer Tätigkeit näher erläutert.

Sollten sich für Sie noch Fragen ergeben, stehen Ihnen unsere Geschäftsstellenmitarbeiter gern zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung zur Eindämmung des Coronavirus steht die Nachlassabteilung vor der Aufgabe, unter gleichzeitiger Beachtung einer Minimierung der Ansteckungsgefahr, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, daher finden Beurkundungen von Ausschlagungen und Erbscheinen, sowie die Rückgabe von Testamenten bis auf Weiteres nur noch mit Terminvereinbarung statt.

Die angegebene E-Mail-Adresse ist nur zum Zwecke der Einreichung der Formulare zu nutzen. Weitere Kommunikation erfolgt ausschließlich schriftlich bzw. telefonisch!

Anträge für Testamentseröffnungen, Testamentshinterlegungen und Testamentsrückgaben können schriftlich gestellt werden (Formulare s.u.).

Terminantrag für eine Erbausschlagung

1. Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.

3. Senden Sie das Formular per

a) Post (Heinitzstraße 42-44, 58097 Hagen)

b) Fax (02331 985-578)

c) oder E-Mail (nachlassabteilung@ag-hagen.nrw.de) an uns zurück.

4. Nachdem Sie das obige Formular übersandt haben melden Sie sich bitte telefonisch zwecks Vereinbarung eines Termins.

Bitte beachten Sie folgendes: Das Einreichen des Formulars hemmt die Ausschlagungsfrist NICHT! Das bedeutet, dass die Beurkundung der Ausschlagung innerhalb der sechswöchigen Frist erfolgen muss. Haben Sie daher den Fristablauf im Blick. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument und eine Sterbeurkunde zum Termin mit. Im Gerichtsgebäude ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Damit das Kontaktverbot eingehalten werden kann, können an einem Termin nur 3 Personen teilnehmen. Nachdem Sie das obige Formular ausgefüllt haben, melden Sie sich telefonisch zur Vereinbarung eines Termins.

Es wird nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie den Fristablauf im Blick haben müssen!

Terminantrag für einen Erbschein

1. Bitte füllen Sie das Formular sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

2. Geben Sie dabei unbedingt eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.

3. Senden Sie das Formular per

a) Post (Heinitzstraße 42-44, 58097 Hagen)

b) Fax (02331 985-578)

c) oder E-Mail (nachlassabteilung@ag-hagen.nrw.de) an uns zurück.

4. Nachdem Sie das obige Formular übersandt haben melden Sie sich bitte telefonisch zwecks Vereinbarung eines Termins.

Bitte beachten Sie folgendes:

Gesetzliche Erbfolge: Wenn Sie einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen möchten, muss die Verwandtschaft durch geeignete Urkunden belegt werden (weitere Hinweise dazu siehe unten).

Reichen Sie Kopien der Urkunden zusammen mit dem anliegenden Formular ein, damit geprüft werden kann, ob noch Urkunden fehlen. Beim Beurkundungstermin müssen Sie dann alle Urkunden im Original oder öffentlich beglaubigter Form mitbringen.

Testamentarischer Erbfolge: Bevor ein Termin vereinbart werden kann, müssen sämtliche Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge) eröffnet werden. Erst wenn Sie die Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten haben, können Sie einen Terminantrag stellen.

Nachdem Sie das obige Formular ausgefüllt haben, melden Sie sich telefonisch zur Vereinbarung eines Termins.

Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument zum Termin mit.

Im Gerichtsgebäude ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Damit das Kontaktverbot eingehalten werden kann, können an einem Erbscheinstermin nur 1 bis 2 Personen teilnehmen.

 

Für telefonische Rückfragen finden Sie hier die Kontaktdaten: Telefonverzeichnis Nachlassabteilung

 

Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinserteilung, Erbausschlagung 

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Verwahrung

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit. Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Eröffnung

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Erbschein

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden.

Außerdem kann es hilfreich sein, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinsantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Bitte wenden Sie sich zur Frage des Inhalts der Vollmachten vorab an das Nachlassgericht.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Erbausschlagung

Wollen Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft ausschlagen, müssen Sie die Ausschlagung binnen sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung zum Erben Kenntnis erlangen. Sie müssen die Ausschlagung persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Amtsgericht) erklären oder durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

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